Tipp des Tages

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Steuertipp: Gewerbesteuer - Rehabilitation muss nicht immer medizinisch sein

Eine Diplomsozialarbeiterin, die im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe Menschen mit einer psychischen Erkrankung beziehungsweise mit körperlichen oder geistigen Behinderungen bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützt, muss für ihre Leistungen, die sie im Rahmen einer Vereinbarung mit Sozialhilfeträgern bringt, keine Gewerbesteuer zahlen. Denn befreit sind Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation, »sofern die Behandlungskosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den Sozialversicherungs- beziehungsweise Sozialhilfeträgern ganz oder über überwiegend getragen werden. Das war hier der Fall. Eine Reduzierung auf »medizinische Rehabilitation« sehe das Gesetz nicht vor. (FG Köln, 15 K 1653/22) - vom 02.05.2024

Rechtstipp: Leiharbeit - Die Frist beginnt beim Verkauf nicht zwingend neu zu laufen, aber...

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist geregelt, wie lange ein Zeitarbeitsunternehmen einen Leiharbeitnehmer höchstens verleihen darf. Wird der Entleihbetrieb verkauft, so kann ein Leiharbeitnehmer, der über diesen Verkauf hinaus unverändert am selben Arbeitsplatz tätig ist, nicht ohne Weiteres eine Festanstellung durchsetzen. Das gelte auch dann, wenn er argumentiert, dass der Betriebsveräußerer und der -erwerber als derselbe Entleiher anzusehen sei, so dass seine Beschäftigung die gesetzliche Überlassungshöchstdauer überschritten habe. Aber auch das Argument des Unternehmens, dass bei einem Firmenverkauf die Überlassungshöchstdauer neu zu laufen beginne, sei nicht »das letzte Wort«. Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und es dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. (BAG 9 AZR 364/23) – vom 01.10.2024