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Steuertipp: Sozialversicherungsrente bei Wohnsitz in Italien in Deutschland steuerbar

Vor dem BFH wurde drüber gestritten, ob eine an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gezahlte Altersversorgung (Sozialversicherungsleibrente) der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegt. „Ja“, entschied der BFH, die an den Kläger gezahlte Altersversorgung unterliegt der deutschen Einkommensbesteuerung. Begründung: Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Eine darauf beruhende Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Leibrentenzahlungen der DRVB (Sozialversicherungsrente) an einen in Italien ansässigen deutschen Staatsangehörigen an den "Kassenstaat" Deutschland ist (insoweit abweichend zum Senatsbeschluss vom 25.07.2011 - I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879) nicht rechtsfehlerhaft. (BFH, Urteil vom 17.8.2022, I R 17/19)

Rechtstipp: Familienrecht - Vorbeugend darf nicht auf eine Einrichtung vorbereitet werden

Leidet ein inzwischen 14-jähriger Junge an frühkindlichem Autismus und benötigt er einen sehr hohen Betreuungs- und Förderbedarf, so dürfen der alleinerziehenden Mutter dennoch nicht Teile der elterlichen Sorge entzogen werden, um eine Unterbringung des Jungen für die Zukunft vorzubereiten. Das gelte auch dann, wenn ein Gutachter damit rechne, dass die - aktuell durchaus "liebevoll betreuende" - Mutter mit fortschreitendem Alter nicht mehr in der Lage sein wird, auf ihr Kind einzuwirken. Es liege eine "gegenwärtige Kindeswohlgefährdung" nicht vor. Eine "frühzeitige Eingewöhnung" in einer Einrichtung ohne konkreten Anlass, rechtfertige den - wenn auch nur teilweisen - Entzug des Sorgerechts nicht. Stellt die Mama in Verbindung mit der Schule sicher, dass die "unverzichtbaren Bedürfnisse" des Kindes gewährleistet sind, so darf es keinen Eingriff in das Sorgerecht geben. (OLG Braunschweig, 2 UF 122/22)